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   OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09   

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https://dejure.org/2009,5245
OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09 (https://dejure.org/2009,5245)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2009 - 13 U 102/09 (https://dejure.org/2009,5245)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 13 U 102/09 (https://dejure.org/2009,5245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Klage des Insolvenzverwalters einer deutschen GmbH gegen den im Ausland wohnenden Geschäftsführer wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung

  • unalex.eu

    Art. 1, 25, 5 Nr. 3 Brüssel I-VO, 4 EuInsVO
    Sachlicher Anwendungsbereich - Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - Konkurs- und Vergleichssachen - Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters - Gerichtsstand für Deliktsklagen - Unerlaubte Handlung oder einer solchen gleichgestellte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 5 Nr. 3
    Internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 714
  • ZIP 2010, 2123
  • EuZW 2010, 359
  • NZI 2010, 291
  • NZG 2010, 509
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 291/06

    Stimmrechtsbevollmächtigung bei Vereinbarung über Geschäftsführerwechsel im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Allerdings wird der Anspruch gegen den Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. bzw. nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG n. F., der mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 an die Stelle der alten Regelung getreten ist, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Schadensersatzanspruch sondern als Ersatzanspruch eigener Art" angesehen (BGH ZIP 2001, 325; GmbHR 2008, 702).

    Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass es bei der hier in Frage stehenden Norm jedenfalls um eine Haftung des - rechtlichen oder auch nur faktischen - Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 11.02.2008 GmbHR 2008, 702) aus verbotswidrigen Handlungen geht, hinsichtlich derer der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung vom 18.12.1995 (BGHZ 131, 325, 326) auch - wohl untechnisch gemeint - formuliert hat: "Der auf Schadensersatz nach § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommene Geschäftsführer".

  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Vielmehr liegt der "Schaden" hier schon in dem Abfluss von Mitteln aus der - im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden - Vermögensmasse (siehe zu Vorstehendem: Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 17. Aufl. § 64 RndNrn. 2 bis 4; BGH, Urteil vom 26.03.2007, ZIP 2007, 1006 = NJW-RR 2007, 984).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seinem auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs hin ergangenen Urteil vom 12. Februar 2009 (ZIP 2009, 427) für Recht erkannt: "Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind".
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Der Bundesgerichtshof hat daraufhin in seinem Urteil vom 19.05.2009 (ZIP 2009, 1287) ebenfalls in diesem Sinne entschieden und darüber hinaus festgelegt, dass dann, wenn die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig sind, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig ist.
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Wie bereits das Landgericht ausführt, hat der Europäische Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Begriffe Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. v. Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVÜ autonom auszulegen seien, um die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des EuGVÜ in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des EuGVÜ berücksichtigt werden müssten (EuGH, Urteil vom 01.10.2002, NJW 2002, 3617).
  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

    Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Ist die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, spielt der insolvenzrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger keine ausschlaggebende Rolle mehr und ist daher dem einzelnen Gläubiger der Zugriff auf den gem. § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zugeordneten Anspruch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eröffnet (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 18. Aufl. 2006 § 64 RndNr. 82; BGH NJW 2001, 304).
  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 277/94

    Rechte des Geschäftsführers gegenüber der Inanspruchnahme im Konkurs der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
    Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass es bei der hier in Frage stehenden Norm jedenfalls um eine Haftung des - rechtlichen oder auch nur faktischen - Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 11.02.2008 GmbHR 2008, 702) aus verbotswidrigen Handlungen geht, hinsichtlich derer der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung vom 18.12.1995 (BGHZ 131, 325, 326) auch - wohl untechnisch gemeint - formuliert hat: "Der auf Schadensersatz nach § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommene Geschäftsführer".
  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    Die Gegenmeinung (Bitter, WM 2001, 666, 669 Fn. 34; Poertzgen, NZI 2008, 9.11 Fn. 18; ders., NZI 2013, 809; Ringe/Willemer, NZG 2010, 56 ff.; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 3; wohl auch K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 654; in der Tendenz ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2010, 2123 f.; offengelassen von OLG Köln, NZI 2012, 52) verortet § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG dagegen im nationalen deutschen Gesellschaftsrecht.
  • LG Darmstadt, 15.05.2013 - 15 O 29/12

    EuGH-Vorlage - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen

    So im Ergebnis auch OLG München - 25.06.1999 - 23 U 4834/98 - zitiert nach juris -, während das OLG Karlsruhe den Anspruch aus § 64 GmbHG als einen solchen aus einer unerlaubten Handlung einordnet (OLG Karlsruhe - 22.12.2009 - 13 U 102/09 - zitiert nach juris).

    So wird § 64 Satz 1 GmbHG etwa als ein Fall der Drittschadensliquidation zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger angesehen (z.B. Schmidt in ZIP 2005, 2177 ff; Böcker/Poertzgen WM 2007, 1203 f.), in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs als ein Ersatzanspruch eigener Art in engem Zusammenhang mit den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung (Baumbach/Hueck/Haas GmbHG § 64 GmbHG Rdn 7 mit weiteren Nachweisen; Cranshaw - 23.02.2010 - Anm. zu OLG Karlsruhe - 22.12.2009 - 13 U 102/09 - zitiert nach juris), oder als Schadenersatzanspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

  • LG Düsseldorf, 01.07.2014 - 5 O 231/11
    Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für eine insolvenzrechtliche Einordnung: OLG Jena, NZI 2013, 807; LG Kiel, NZG 2006, 672; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64 Rn. 21f., jeweils zitiert nach beck-online.; gegen eine insolvenzrechtliche Einordnung: OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 714; Ringe, Willemer, EuZW 2006, 621).
  • OLG Köln, 09.06.2011 - 18 W 34/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegend geltend gemachten Forderungen als Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren sind (so OLG Karlsruhe, GmbHR 2010, 315 f., m.w.N.) oder ob auf § 64 GmbHG gestützte Klagen wegen der bestehenden Parallelen zu Insolvenzanfechtungsklagen insolvenzrechtlich eingeordnet werden könnten (vergl. Geimer-Zöller, ZPO, Anh I zu Art. 1 EuGVVO, Rdnr. 35 d, 36 m.w.N.).
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